Jetzt kann ich das Blog ja doch mit Werbebannern zupflastern. Wie ich gerade feststelle, hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KS 5/10 R) im Juli entschieden, dass ein Journalist, der seine Artikel auf seiner werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu versichern ist. Und er bleibt Freiberufler, stelle das Gericht auch fest: Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu.
Versicherungspflicht des werbefinanzierten Online-Journalismus nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(PM BSG) Der Kläger begehrt von der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema „Internet“, indem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellt. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht der Kläger darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner heutigen Sitzung der Revision des Klägers stattgegeben, die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt.
Der Kläger übt eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, dh mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen und unterliegt daher der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz berücksichtigungsfähigen Einnahmen „aus“ einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, dh „für“ diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website.
Analog zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) „aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“ auszulegen.
Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die „Werbeeinnahmen“ dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen „aus“ publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Wirtschaftlich ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium „Internet“ ausgeübten journalistischen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen („Gratiskultur“) eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Inhaltlich ist der Erfolg der Werbung abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte beeinflusst wird.
Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht bindend.
Der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 Künstlersozialversicherungsgesetz auszugleichen ist.