Samstag gegen 11.50 Uhr verunglückte ein Darmstädter tödlich am Allalinhorn

Was so allgemein klingt, bekam am Montag einen Namen. „Der Michael Fritz ist tödlich verunglückt“, sagte mir gestern die Redaktionssekretärin traurig, als wir am Telefon einen Termin klärten. Ich kannte noch keine Details, wollte auch nicht nachfragen, weil ich an einen Autounfall dachte. Ich guckte in den Polizeibericht, aber da stand nichts.

Dass der Journalistenkollege aus der Landkreisredaktion der 48 Jahre alte Darmstädter war, der in eine Gletscherspalte gestürzt und umgekommen war (was ich vorher so nebenbei gelesen hatte), hatte ich erst nach einigem Nachdenken festgestellt. Da wurde der „Darmstädter“ doch traurig konkret.

Noch am Freitag hatte mir eine Anwältin beim Plaudern im Gericht erzählte, dass sie ihn kenne. Und ich mir noch so dachte, dass ich ihn mal fragen muss, ob er mit meinem ehemaligen Erdkundelehrer Norbert Fritz verwandt ist.

Leben und Arbeiten

Ich sollte in die Pressestelle einer hiesigen Einrichtung wechseln.

Anfragen mehrfach auflaufen lassen, mehrfach nicht zurückrufen, Mails nicht beantworten und nur auf Nachfrage – mit klugen Feststellungen – reagieren. So lässt’s sich arbeiten.

Man trifft sich zweimal

An dem Spruch ist was dran. Neulich traf ich auf einem Termin einen Abteilungsleiter, bei dem ich mich vor zehn Jahren einmal auf eine Stelle beworben hatte. Als ich ihn darauf ansprach, war zunächst neugierig, dann aber befremdet. So richtig konnte er die aktuelle Situation nicht einschätzen, da meine Bewerbung auch mit einer Absage geendet hatte. Und dass man einen Ex-Bewerber mal wieder trifft, scheint eher selten zu sein.

Blöd waren damals zwei Dinge: 1. Ich hatte mich zuerst initiativ und eine Woche später (als ich eine Stellenanzeige entdeckt hatte) ausschreibungsbezogen beworben. Auf die Initiativbewerbung erhielt ich eine Absage, für die andere Stelle – gleiche Bewerbung – maximal einen Tag später die Einladung. 2. Die Absage musste ich mir selber holen. Nach einigen Wochen fragte ich via E-Mail nach, was los ist und erfuhr, dass die Stelle schon längt vergeben war. Wegen diverser Urlaube sei aus Versehen keine Absage verschickt worden.

Es geht auch anders, wie ich dieses Jahr erleben durfte. Eine halbe Woche nach dem Gespräch rief man mich an.

Persönlich bekannt

Mein Job bringt es ja mit sich, dass man viele Chefs oder Obere lokaler Firmen kennt, dafür aber keinen von denen, die die Arbeit machen. Weil nunmal der an der Kasse nicht mit der Presse spricht, wenn sich die Geschäftsführung was tolles ausgedacht hat.

Und so stand ich heute an einem Tresen, wo die Dame dann auch noch meinen Ausweis sehen wollte. Einige Meter weiter stand ein Vorstand, aber ich habe dann doch nicht auf ihn verwiesen.

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Preis für Zuckerforschung

Ich war ja mal Forscher, und drüber schreiben ist ja prima – kommt auch eher was bei raus, als tatsächlich an der Laborbank zu stehen (nein, die „late-night experimental marathons“ – siehe weiter unten – waren nicht mein Ding; und noch weniger die damals von oben praktizierte „Wunschergebnisforschung“.)

Die Preisträgerin der Emanuel Merck-Vorlesung 2011, Carolyn R. Bertozzi von der University of California, forscht zu Zuckermolekülen auf Zellen und hat in der Vorlesung nach der Preisübergabe ein anschauliches Bild einer Zelle beschrieben.

An Zuckerketten reiht sich der Erfolg – „Früher war das Bild einer Zelle das eines Erdnuss-M&M“, erinnert die amerikanische Chemikerin an frühere Zellvorstellungen, die dieser Süßigkeit recht nahe kamen. Im Zellinneren (Erdnuss) sind die Proteine und der Zellkern, umgeben von der Lipid-dominierten Zellmembran (Schokolade), auf die Kohlenhydrate (Zuckerschicht) aufgelagert sind. Ähnlich wie bei den M&M („Schmilzt im Mund und nicht in der Hand“) ging man davon aus, dass die Zuckerschicht die Zelle schütze. Aber es ist mehr.

Apple vs. Samsung – Verwirrung bei den Reportern

Die Schwierigkeiten der schreibenden Kollegen bei Apple./.Samsung („wir haben zuerst die runden Ecken erfunden“ – „habt ihr nicht“ – „wohl“ und was Geschmacksmuster, Patent einstweilige Verfügung und Urteil ist, kann ich gut nachvollziehen. In der Regel berichten Journalisten vom Prozessen in denen es um Mord und Totschlag geht.

Und so ein Strafprozess ist nach meinen Erfahrungen deutlich strukturierter als ein Verfahren im Zivilrecht, vorm Arbeits- oder Sozialgericht.

Im Strafprozess lassen einen die Vorsitzenden Richterinnen schon spüren, dass sie Chefin im Ring sind. Erst fragen sie, dann Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Verteidigung, vielleicht noch Angeklagte und Gutachter. Bei den anderen Verfahren, die ich beobachtet habe, geht das deutlich lockerer zu, was Sachverhalte unübersichtlicher macht.

Mir ist das ja manchmal auch zu locker und ich bin damit wohl nicht alleine.

Künstlersozialver­sicherungsgesetz gilt auch für Online-Journalisten mit eigener werbefinanzierter Site

Jetzt kann ich das Blog ja doch mit Werbebannern zupflastern. Wie ich gerade feststelle, hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KS 5/10 R) im Juli entschieden, dass ein Journalist, der seine Artikel auf seiner werbefinanzierten Internetseite veröffentlicht, nach dem Künstlersozialver­sicherungsgesetz zu versichern ist. Und er bleibt Freiberufler, stelle das Gericht auch fest: Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu.

Versicherungspflicht des werbefinanzierten Online-Journalismus nach dem Künstlersozialver­sicherungsgesetz
(PM BSG) Der Kläger begehrt von der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungs­pflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinforma­tionsdienst zum Thema „Internet“, indem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellt. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht der Kläger darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Fest­stellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner heutigen Sitzung der Revision des Klägers statt­gegeben, die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt.

Der Kläger übt eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, dh mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen und unterliegt daher der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz berücksichtigungsfähigen Einnahmen „aus“ einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, dh „für“ diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website.

Analog zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) „aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit“ auszulegen.

Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die „Werbeeinnahmen“ dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung ge­zahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen „aus“ publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Wirtschaftlich ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium „Internet“ ausgeübten journalisti­schen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen („Gratiskultur“) eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. In­haltlich ist der Erfolg der Werbung abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte beeinflusst wird.

Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht bindend.

Der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstler­sozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstver­marktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 Künstler­sozialversicherungsgesetz auszugleichen ist.

Wir sind hier nicht auf der „Enterprise“

„Captain, das müssen Sie sich ansehen“, war ein gern gesagter Satz bei „Star Trek – The Next Generation“. Jean-Luc Picard marschierte daraufhin zur Brücke und bekam dann auf dem Großbildmonitor den in dieser Folge zu lösenden Weltuntergang präsentiert.

So kryptisch was anzukündigen, klappt aber nur im Fernsehen, denn da geht es darum Spannung beim Publikum zu erzeugen. In Wirklichkeit würde man natürlich sagen, „Captain, einen romulanische Flotte enttarnt sich vor uns“. (Ja, wenn es Romulaner geben würde, ich weiß.) Es geht schließlich um was und spannungssteigernde Ratespielchen braucht keiner im Job.

Und nun habe ich hier eine Mail in der sinngemäß steht, dass man doch bitte anrufen solle, weil man was interessantes vorhabe. Soll das etwa jetzt auch außerhalb des Fernsehens klappen? Mal überlegen … nein.

Es macht mir nämlich echt Arbeit. Bevor ich anrufe, überlege ich, was da kommen könnte. Und wenn es dann in meinen Augen Müll ist, muss ich das dennoch sagen. Und verweise direkt auf die Redaktion. Und am Ende bin ich der Böse, weil ich so unsensibel bin und nicht bereit mir mehr unbezahlte Arbeit ans Bein zu binden.

Und etwas Kommunikationsberatung zum Nulltarif, denn eigentlich bin ich Netter, ich mag’s nur nicht „durch die kalte Küche“: In der E-Mail einfach gleich beschrieben, was man vorhat. Wenn ich etwas nicht verstehe oder mehr wissen will, rufe ich an und frage nach. Und nachdenken, ob was dabei ist, was einen Termin anders als sonst macht. Z.B.: Ein Brunch in einem Gemeindezentrum ist relativ normal, wenn dabei aber Krabbenpuhlen mit dabei ist, dann ist das schon wieder ungewöhnlich, eventuell auch lustig. Jedenfalls hier in Südhessen.

Siehe auch: Durchlauferhitzer, oder was?

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Neulich im Gericht – TKÜ

In der Verhandlung werden von der Polizei abgehörte Telefongespräche vorgespielt. TKÜ ist dei Telekommunikationsüberwachung. Abgesehen davon, dass es etwas beklemmend wirkt, mitzuhören was andere gesprochen haben, fällt auf, dass keiner druckreif spricht. Da werden Sätze wiederholt oder umformuliert nochmal gesagt. Manche Formulierungen sind nur halb oder Satzteile werden nachgereicht.

Wenn man das mal gehört hat und dann auf seine eigenen Telefonate achtet – kein Stück besser.