Am zweiten Tag war der angeklagte Fall von 2016 Thema. Wie beim Fall aus dem Jahr 2005 ging es um ein elf Jahre altes Mädchen. Der Angeklagte sagt bislang nichts zu den Vorwürfen. Da daher unklar ist, ob die angeklagten Fälle stattgefunden haben, muss man bis zum Urteil natürlich von „mutmaßlich Geschädigten“ und „mutmaßlichen Missbrauch“ schreiben, es sei denn man zitiert die Staatsanwaltsschaft oder die Zeugen.
Echo online: Ein Satz, den keiner hören will