HR Info hat einen 24 Minuten langen Beitrag zum Tauziehen um die verkaufsoffenen Sonntage.
Ich habe dazu nochmal in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geguckt, die seit November 2015 die Sonntagsöffnungen höchstrichterlich einschränkt (Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag) und da stellte ich fest, dass (ok, das ist jetzt eher für Weiterstadt witzig, weil dort ein entsprechendes Möbelhaus steht) unter den Richtern ein Dr. Seegmüller war.
BVerwG: Rechtsverordnung über Ladenöffnung an einem Marktsonntag unwirksam – Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift ist die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt. Dazu muss der Markt für sich genommen – also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung – einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben.