Was sagt das Bewerbungsanschreiben tatsächlich aus

Huh, die Deutsche Bahn will es Bewerbern leichter machen. Bewerber für Ausbildungsplätze kommen künftig ohne Anschreiben aus.

Ja, warum denn nicht? Denn sind wir doch mal ehrlich: Unternehmen wollen zwar am liebsten Überzeugungstäter als Mitarbeiter, aber trotz ihrer 150-prozentigen Überzeugung wollen die Mitarbeiter seltsamerweise auch ein Gehalt.   So weit her kann es mit der Überzeugung also nicht sein.   Daher kann man meiner Meinung nach den Bewerbungsprozess schon mal hinterfragen und entrümpeln.

Zudem sei das Anschreiben eh ein schwieriges Mittel, um einen Bewerber zu beurteilen, sagt der Wirtschaftspsychologe Uwe Kanning. Es sage eigentlich nur etwas über Berufserfahrung. Aber Moment, die haben Auszubildende ja eher nicht.

Prof. Dr. Uwe P. Kanning: Wenn die Verpackung wichtiger ist als der Inhalt – Aus Sicht der Forschung handelt es sich bei den Bewerbungsunterlagen um ein äußerst stumpfes Schwert der Personalauswahl. Belegt ist lediglich, dass die Fachlichkeit, die Vielfalt der Berufserfahrung – und nicht so sehr die Dauer – sowie Durchschnittsnoten aussagekräftig sind. Sämtliche formale Kriterien bewegen sich im Bereich der völligen Spekulation. (…) Bewerbern kann man angesichts dieser Praxis eigentlich nur eines raten: Vergesst euer Studium, die guten Noten, Auslandsaufendhalte & Co. Was zählt, ist letztlich die Verpackung.


50 Strategien, die falschen Mitarbeiter zu finden …
und wie Sie es besser machen können
von Uwe Peter Kanning

(Amazon Affiliate-Link)

Man trifft sich zweimal

An dem Spruch ist was dran. Neulich traf ich auf einem Termin einen Abteilungsleiter, bei dem ich mich vor zehn Jahren einmal auf eine Stelle beworben hatte. Als ich ihn darauf ansprach, war zunächst neugierig, dann aber befremdet. So richtig konnte er die aktuelle Situation nicht einschätzen, da meine Bewerbung auch mit einer Absage geendet hatte. Und dass man einen Ex-Bewerber mal wieder trifft, scheint eher selten zu sein.

Blöd waren damals zwei Dinge: 1. Ich hatte mich zuerst initiativ und eine Woche später (als ich eine Stellenanzeige entdeckt hatte) ausschreibungsbezogen beworben. Auf die Initiativbewerbung erhielt ich eine Absage, für die andere Stelle – gleiche Bewerbung – maximal einen Tag später die Einladung. 2. Die Absage musste ich mir selber holen. Nach einigen Wochen fragte ich via E-Mail nach, was los ist und erfuhr, dass die Stelle schon längt vergeben war. Wegen diverser Urlaube sei aus Versehen keine Absage verschickt worden.

Es geht auch anders, wie ich dieses Jahr erleben durfte. Eine halbe Woche nach dem Gespräch rief man mich an.

Auslandsbewerbung auf Kosten der Arbeitsagentur

Arbeitslose können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit erhalten. Zu diesen Leistungen gehört auch die Kostenerstattung für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitsagentur lehnt Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab
Ein 39-jähriger Arbeitsloser beantragte im August 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Reisekosten in Höhe von ca. 200 € für ein Vorstellungsgespräch bei einer Firma in Dublin. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung im Ausland nicht vorgesehen habe.

Landessozialgericht: Arbeitsagentur muss neu entscheiden
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Arbeitssuchenden Recht. Die Übernahme von Reisekosten sei keineswegs auf Bewerbungen im Inland beschränkt. Zwar werde durch die Vermittlung einer Tätigkeit im Ausland regelmäßig keine Beschäftigung angestrebt, die eine Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung begründe. Es verstoße jedoch gegen die europarechtlich garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat generell ausgeschlossen werde. Die Bundesagentur müsse daher erneut über den Antrag des reisewilligen Mannes aus dem Landkreis Offenbach entscheiden, der infolge seiner Bewerbung in Dublin fast 2 Jahre bei der irischen Firma beschäftigt war.

Zudem wiesen die Darmstädter Richter auf die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung des Arbeitsförderungsrechts hin. Danach ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden kann. Der Gesetzesbegründung – so die Richter – sei zu entnehmen, dass auch bereits nach altem Recht die Kostenerstattung nicht auf die Anbahnung einer Beschäftigung im Inland beschränkt gewesen sei. (Pressemitteilung Hessisches Landessozialgericht)