Von Festnahme bis zur Rechtskraft kann es dauern

Zwischen Verhaftung, Prozess, Urteil und dass das Urteil rechtskräftig wird, kann es dauern. Am 1. August 2012 war ein Mann in Untersuchungshaft gekommen, weil im sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wurde. Auf seinem Comnputer waren kinderpornografische Bilder und Filme gefunden worden, er hatte auch seine Töchter gefilmt.

Im Mai 2013 war dann der Prozess, in dem der Mann die Vorwürfe auch weitgehend einräumte. Er wurde am 29. Mai 2013 zu zehneinhalb Jahren Gefängnis und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Im Juli 2014 prüfte der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler und verwarf die Strafzumessung, aber nicht die Schuld des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof sah eine Doppelbestrafung, weswegen alle Strafen nochmal neu ermittelt werden müssen. Auch die Sicherungsverwahrung

BGH 2 StR 574/13 – Urteil vom 9. Juli 2014 (LG Darmstadt): Sind die beim Opfer festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal – bei der Gesamtstrafenbildung – angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden

Am 2. März 2015 verhandelte das Darmstädter Landgericht den Fall erneut und – wie vom Gesetz vorgesehen – vor einer anderen Kammer. Der Angeklagte ist formell immer noch in Untersuchungshaft, da das Urteil von 2013 immer noch nicht rechtskräftig ist. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird natürlich auf die Strafhaft angerechnet werden.

Echo online*: Landgericht muss Strafmaß überprüfen – Kindesmissbrauch – Mann aus Bickenbach erreicht Revision eines Urteils von 2013


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Problematisches Urteil zu einem Interview – Zeitung haftet für fremde Aussagen (Update)

Die Saarbrücker Zeitung ist Focus-Chef Markwort vor dem Hamburger Oberlandesgericht im Zitateurteil unterlegen. Die Zeitung hatte Roger Willemsen interviewed und einen Satz von ihm gedruckt, der nicht stimmte. Das Gericht sah, dass die Saarbrücker Zeitung sich diese Aussage zu eigen gemacht habe und daher mithafte.

Focus findet das natürlich gut: Focus- Herausgeber bekommt Recht

Newsroom.de hat dazu mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Saarbrücker Zeitung gesprochen: Unfassbares Urteil

Jetzt müsst man das Interview und die Aufmachung kennen, aber ich halte das Urteil in der Tendenz für heikel. Denn dann kann man die Wahlkampfberichterstattung und vieles anderes gleich bleiben lassen.

Kann ich glauben, dass eine Verbrauchermesse 40.000 Besucher hatte, wenn mir der Veranstalter das sagt und ich den als Quelle benenne? Oder muss ich mir die Abrechnungen zeigen lassen und die Besucher am Tor selbst zählen, weil ansonsten ein Wettbewerber die Zeitung abmahnt, weil sie sich auf die Angabe des Veranstalters verlassen und damit gemein gemacht hat?

Muss ich bei einem Verein nachzählen wie viele Kinder er in seinem Jugendabteilungen hat, wenn mir der Vorsitzende eine Zahl sagt?

Update, 17.11.2009: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Journalisten und Verlagen für den Inhalt von Interviews beschränkt.