(PM VG Darmstadt) Die von der Stadt Weiterstadt ausgesprochene Genehmigung, die Verkaufsstellen im Gewerbegebiet der Stadt anlässlich des Hoffestes des Bauern Lipp im Rahmen des „16. Weiterstädter Spargel- und Grillfestivals“ am Sonntag, dem 8. Mai 2016, offen zu halten, ist offensichtlich rechtswidrig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt in ihrem Beschluss vom 18. April 2016 (Az. 3 L 540/16.DA) entschieden und damit einem von der Gewerkschaft ver.di und dem Evangelischen Dekanat Darmstadt Land gestellten Eilantrag stattgegeben.
In der Begründung der Entscheidung heißt es unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Wesentlichen, die Regelungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) ließen nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass Ausnahmen von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG enthaltenen grundsätzlichen Gebot zu, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten.
Damit komme der Gesetzgeber seinem objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung sowie Art. 31 Satz 2 und 3, 53 Hessische Verfassung nach. Dieser verpflichte ihn, Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu „seelischer Erhebung“ zu schützen und Ausnahmen nur bei einem diesem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen.
Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) genügten grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme könne nur hingenommen werden, wenn die Ladenöffnung von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages sei. Die Veranstaltung müsse deshalb die „Hauptsache“ sein und die Sonntagsöffnung lediglich der „Nebeneffekt“. Nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2015 sei nicht nur erforderlich, dass die Festveranstaltung für sich genommen einen starken Besucherstrom auslöst, sondern es müsse auch ausgeschlossen sein, dass daneben die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Letzteres sei bei der geplanten Ladenöffnung aber der Fall.
Das „16. Weiterstädter Spargel- und Grillfestival“ erstrecke sich über einen Zeitraum von annähernd zweieinhalb Monaten, vom 14.04. bis 26.06.2016. Warum gerade das Hoffest am 8. Mai 2016 einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen sollte, erschließe sich der Kammer nicht, zumal sich das Programm für diesen Tag von seiner Attraktivität her noch weniger als im Vorjahr von dem der anderen Tage, insbesondere der anderen Sonntage, unterscheide. Die Antragsgegnerin habe zudem – wie schon im Jahr zuvor – keine eigene realistische Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Besucheraufkommens vorgelegt, sondern lediglich eine solche der Veranstalterin nachgereicht.
Auch bei einem Vergleich der Veranstaltungsfläche mit den betroffenen Verkaufsflächen dränge sich der Kammer der Eindruck auf, dass nicht das “Spargel- und Grillfestival“, sondern die Sonntagsöffnung die Veranstaltung präge. Denn die von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsflächen überstiegen die Fläche des Hoffestes um weit mehr als das 50-fache. Auch hätte die Stadt Weiterstadt die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzen müssen, um den erforderlichen räumlichen Bezug zum Hoffest herzustellen. Die Stadt könne die Ladenöffnung schließlich auch nicht damit begründen, dass die Parkplätze rund um das Hoffest nicht ausreichten und die Besucher deshalb auf die Parkplätze im Gewerbegebiet ausweichen müssten. Weshalb die Benutzung von „Kundenparkplätzen“ im Gewerbegebiet eine Ladenöffnung erfordere bzw. während eines Ladenschlusses unmöglich sei, habe die Stadt nicht dargelegt. Gegen die Argumentation der Stadt spreche letztlich auch der Fußweg von ca. 2,3 Kilometern zwischen dem Veranstaltungsort und diesen Parkflächen.
Gegen den Beschluss kann seitens der Antragsgegnerin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden.