Von Festnahme bis zur Rechtskraft kann es dauern

Zwischen Verhaftung, Prozess, Urteil und dass das Urteil rechtskräftig wird, kann es dauern. Am 1. August 2012 war ein Mann in Untersuchungshaft gekommen, weil im sexueller Missbrauch seiner Töchter vorgeworfen wurde. Auf seinem Comnputer waren kinderpornografische Bilder und Filme gefunden worden, er hatte auch seine Töchter gefilmt.

Im Mai 2013 war dann der Prozess, in dem der Mann die Vorwürfe auch weitgehend einräumte. Er wurde am 29. Mai 2013 zu zehneinhalb Jahren Gefängnis und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Im Juli 2014 prüfte der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler und verwarf die Strafzumessung, aber nicht die Schuld des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof sah eine Doppelbestrafung, weswegen alle Strafen nochmal neu ermittelt werden müssen. Auch die Sicherungsverwahrung

BGH 2 StR 574/13 – Urteil vom 9. Juli 2014 (LG Darmstadt): Sind die beim Opfer festgestellten psychischen Schäden Folge aller Taten, so können sie dem Angeklagten nur einmal – bei der Gesamtstrafenbildung – angelastet werden. Sind sie dagegen unmittelbare Folge allein einzelner Taten, so können sie mit ihrem vollen Gewicht nur in diesen Fällen, nicht aber in gleicher Weise auch bei der Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen in Ansatz gebracht werden

Am 2. März 2015 verhandelte das Darmstädter Landgericht den Fall erneut und – wie vom Gesetz vorgesehen – vor einer anderen Kammer. Der Angeklagte ist formell immer noch in Untersuchungshaft, da das Urteil von 2013 immer noch nicht rechtskräftig ist. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird natürlich auf die Strafhaft angerechnet werden.

Echo online*: Landgericht muss Strafmaß überprüfen – Kindesmissbrauch – Mann aus Bickenbach erreicht Revision eines Urteils von 2013


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