OB-Abwahl aus dem Aufsichtsrat: Aktiengesetz sticht Hessische Gemeindeordnung

Einen Verstoß gegen die Hessische Gemeindeordnung hatte diese Woche die Darmstädter SPD ausgemacht, weil ihr OB Walter Hoffmann vom Posten des Heag Holding-Aufsichtsratvorsitzenden abgewählt.

In der HGO (§125) steht nämlich:

„Der Bürgermeister oder das von ihm bestimmte Mitglied des Gemeindevorstands führt in den Gesellschaftsorganen den Vorsitz, wenn die Gesellschaft der Gemeinde gehört oder die Gemeinde an ihr mehrheitlich beteiligt ist“

„Deshalb setzt sich die SPD dafür ein, diesen einzigartigen Vorgang einer kommunalrechtlichen Prüfung zu unterziehen“, teilten die Sozialdemokraten in einer Presseerklärung mit.

„Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, ist ein ironisches Sprichwort unter Juristen. Und es stimmt. Denn wenn man es hier befolgt, ist die Sache klar. Die HGO gilt hier nicht, da §107 im bundesdeutschen Aktienrecht eine andere Regelung vorsieht:

Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen.

Und wieso gilt jetzt das Aktiengesetz? Weil in Grundgesetz Artikel 31 ganz kurz, schlicht und deutlich steht:

Bundesrecht bricht Landesrecht.