Urteil wegen Online-Drogenhandel


Beim Landgericht Darmstadt ging es vergangene Woche um Online-Drogenhandel. Ein Michelstädter hatte Drogen im sogenannten Darknet bestellt und nach Überzeugung des Gerichts auch verkauft.

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Ungünstig wirkte sich für den Angeklagten auch aus, dass das Gericht von „Drogenhandel mit Waffen“ ausging, was die Strafhöhe gleich auf mindestens fünf Jahre hochschraubt, wenn es nicht ein minderschwerer Fall ist.

Betäubungsmittelgesetz § 30a: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.