Was übrig blieb: Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Genaugenommen sind Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht keine Themen für eine Seniorenversammlung. Denn jeder kann plötzlich eingeschränkt sein und braucht Vertrauenspersonen, die für ihn handeln können.

Aber in Weiterstadt ist so ein Fachvortrag auch ein Lockmittel, da die Versammlung, auf der der gewählte Seniorenbeirat über seine Aktivitäten berichtet, so sicherer ein paar Teilnehmer bekommt.

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Für den Artikel war dann aber mein Blick in den Weiterstädter Haushalt zur Seniorenarbeit interessanter. Und so bleibt hier was zur Zweitverwertung:

„Volljährige können sich gegenseitig nur vertreten, wenn sie eine Vollmacht haben“, sagte Rechtsanwältin Ursel Tillmann am Donnerstag (26.2.) zu den rund 100 Teilnehmern, die ins Bürgerzentrum zur Seniorenversammlung gekommen waren.

In einer Patientenverfügung stehen Anweisen für Ärzte, wenn man sich nicht mehr äußern kann, aber behandelt werden muss oder könnte. Beispielsweise könne man künstliche Ernährung ausschließen, Schmerzlinderung und Flüssigkeitszufuhr aber zulassen. „Sie können auch ergänzen, ob sie Organspender sein wollen oder nicht.“
Ursel Tillmann empfahl, die Patientenverfügung jährlich zu überprüfen. Auch mit Blick auf medizinischen Fortschritt oder veränderte Einstellungen bei einem selbst. Wenn man sich länger im Ausland aufhalte, sollte man die dortigen Regelungen kennen, sagte die Anwältin. Frankreich verlange beispielsweise, dass die Verfügung alle drei Jahre erneuert werde.

Mit einer Betreuungsverfügung kann im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer (oder wen auf keinen Fall) bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr geht. Man kann auch vorgeben, ob man im Pflegefall Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim betreut werden möchte.

„Die Vorsorgevollmacht ist eigentlich eine Generalvollmacht“, erklärte Ursel Tillmann weiter. Sie sei aber auf den Fall beschränkt, wenn man nicht mehr geschäfts- oder einwilligungsfähig sei. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person berechtigt in einzelnen oder allen Angelegenheiten zu entscheiden.
Damit der Bevollmächtigte auch handeln kann, sollte die Vollmacht im Original greifbar und vorlegbar sein. „Die Vorsorgevollmacht kann ich auch auf bestimmt Bereiche beschränken“, erklärte sie, beispielsweise sei auch nur eine Auskunftsvollmacht gegenüber Ärzten und Krankenhäusern denkbar.

Ursel Tillmann empfahl, nur eine Person mit einer Vollmacht auszustatten und das vorher mit den Beteiligten zu besprechen. „Man sollte sich gut überlegen, wem man diese Vollmacht erteilt“, erinnerte die Anwältin an die Tragweite einer Ermächtigung.

Vorlagen für die Verfügungen und Vollmachten haben Sozialverbände und Hilfsorganisationen oder das Bundesjustizministerium.


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