Wie eine Berufung für die Angeklagten scheitern kann

Die Angeklagten hatten Berufung eingelegt. Das Amtsgerichtsurteil hätte Gefängnis für den begangenen Raubüberfall bedeutet, denn die Haftstrafe lag über zwei Jahre, was eine Strafaussetzung zur Bewährung ausschloss. Und so berichteten die 20 Jahre alten Männer der zweiten Instanz von einem geänderten Lebenswandel. Weg von Drogen, hin zur Familie, neuen Freunden und Freundinnen. Einer legte der Landgerichtskammer freiwillige (natürlich negative) Drogentests und eine Ausbildungsbescheinigung vor, der andere ist seit einem Jahr in einer Ausbildung und soll das Geschäft übernehmen.

Wie kam es zur Tat?
Und dann fragt die Richterin, wie es denn zur Tat kam. Wer die Idee für den Überfall hatte und wieso man auf eine am Boden liegende Verkäuferin getreten habe. Der erste Angeklagte eiert herum: Man habe sich das zusammen überlegt. Was die Richterin nicht glaubt, denn einer muss ja zuerst einen Raubüberfall ins Gespräch gebracht haben – morgens um 6 Uhr, bei einer Flasche Wodka von einer Tankstelle und nach einer Disconacht mit Joints, Drinks und etwas Kokain. Woher übrigens das Kokain gewesen sei, will die Richterin wissen. Er wisse es nicht, sagt der Angeklagte. Zweifelnder Richterinnenblick. Von einem Discobesucher, dessen Namen er vergessen habe. Der zweifelnde Richterinnenblick hört nicht auf. Dieser Typ habe ihnen das Koks geschenkt. Der Verteidiger zieht die Notbremse und beantragt fünf Minuten Pause.

Von fünf Passanten gestellt
Nach der Pause scheint der zweite Angeklagte schon zu ahnen, dass das die Berufung kein Spaziergang wird und beschränkt seine Berufung nur noch auf das Strafmaß. Den Tatablauf, den das Amtsgericht festgestellt hatte, will er nicht nochmal aufrollen. Zumal die Täterschaft auch feststeht. Die beiden jungen Männer waren gleich nach dem Überfall von fünf Passanten gestellt und festgehalten worden. Fotos gab es auch.

Der erste Angeklagte erklärt schließlich, dass der zweite Angeklagte die Idee für den Raub gehabt habe. Aber es gibt noch weitere Fragen. Warum er denn die zu Boden geschlagene Verkäuferin getreten habe, will die Richterin wissen. Der Angeklagte kann es erst nicht erklären. Er sei schockiert gewesen, sagt er, als er die Frau auf dem Boden gesehen habe. Warum er nach ihr getreten hatte, konnte er aber immer noch nicht erklären. Nun unterbricht die Richterin die Verhandlung.

Der Rest scheint Formsache
Nach der Pause erklärt auch der erste Angeklagte, die Berufung auf das Strafmaß zu beschränken. Der Rest der Verhandlung scheint nur noch Formsache. Der medizinische Gutachter erklärt, dass die Angeklagten wegen der Drogen enthemmt gewesen seien, aber noch steuerungsfähig. Dafür spreche auch der planvolle Ablauf des Überfalls. Die Angeklagten hatten von der Idee bis zur Tat drei Stunden bis zur Ladenöffnungszeit warten müssen, sich maskiert, Messer dabei und die Jacken zur Verschleierung der Bekleidung vorher ausgezogen. Für eine spontane Tat ist das zu viel Vorbereitung und Planung.

Die beiden Vertreter der Jugendgerichtshilfe betonen noch einmal die positive Entwicklung der beiden Angeklagten, die seit einem Jahr nicht mehr negativ aufgefallen seien. Die Aussicht auf Gefängnis habe sie nachhaltig beeindruckt und geändert. Die Gesellschaft habe mehr davon, wenn man sie ihre Ausbildungen machen ließe. Für die Staatsanwaltschaft kein Argument, dann könne man ja die Jugendstrafanstalten gleich abschaffen, ein Platz koste dort schließlich 7000 Euro im Monat. Mangels Reue bei den Angeklagten fordert die Staatsanwaltschaft – die auch in Berufung gegangen war – drei Jahre Haft. Die beiden Verteidiger erinnern an die Geständnisse, Entschuldigungen bei den Geschädigten, die positive Entwicklung und plädieren auf Bewährungsstrafen.

„Die eigene Schuld noch nicht aufgearbeitet“
Die Kammer urteilt schließlich härter als das Amtsgericht und erhöht die Strafen um drei beziehungsweise vier Monate auf zweieinhalb Jahre Haft und zwei Jahre und zehn Monate. Das Gericht sieht die positive Entwicklung, aber auch beim Blick ins Bundeszentralregister eine Konstanz bei Straftaten, eine hohe kriminelle Energie und eine Schwere der Schuld. Für eine spontane Tat sei das zu viel Vorbereitung und Planung gewesen. Das zögerliche Aussageverhalten des ersten Angeklagten werten die Richter als „die eigene Schuld noch nicht aufgearbeitet“.