Eigentlich gilt im Straßenverkehr ja das Sichtfahrgebot – und nicht das Tempolimit oder so selbstgemachte Regeln, dass Fußgänger und Radfahrer in der dunklen Jahreszeit grell-helle reflektierende Kleidung tragen müssen.
StVO §3:Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. (…) Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(…) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.